Europa- und Kommunalwahlen 2024: Gemeinde Rietheim-Weilheim

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Europa- und Kommunalwahlen 2024

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet hier auf unserer Homepage an.

Beim Aufruf des Links

Link zum Wahlscheinantrag

erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre
Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Amtsbote bzw. Post zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an simone.butsch@rietheim-weilheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden

Kontaktmöglichkeiten: 07424/95848-25, simone.butsch@rietheim-weilheim.de .

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen

Gemeinde Rietheim-Weilheim

Landkreis Tuttlingen

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06.2024

Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Rietheim-Weilheim die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, des Kreistags - statt.

1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen - für die Wahlbezirke der Gemeinde Rietheim-Weilheim werden in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Rietheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerver­zeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollstän­digkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wäh­lerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmelde-gesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Ein­sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem

2.1        Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

2.2        Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht
für die Wahl des Kreistags -
durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3        Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerver­zeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird.

2.4        Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerver­zeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunal­wahlordnung anzuschließen.

2.5        Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätes­tens bis zum 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt/bei der Gemein­debehörde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt/die Gemeindebehörde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Per­son bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis zum 24.05.2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24.05.2024 bis 11.45 Uhr, beim Bürgermeisteramt/bei der Gemeindebehörde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim, Bürger­büro Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunal­wahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebe-hörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

5. Wahlschein

5.1        Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Tuttlingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.2        Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1        ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2        ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

für die Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19.05.2024 versäumt hat;

für die Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nach­weist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommu­nalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahl­rechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.

6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n

Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO,
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;

Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.

6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwah­len) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kennt­nis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt Rathaus Rietheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei­sen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstel­lung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.         Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Euro­pawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen ange­geben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kom­munalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informa­tionen.

7.1        Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
-        einen amtlichen Stimmzettel,
-        einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
-        ein Merkblatt für die Briefwahl.

7.2        Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
-        die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merk­blättern,
-        die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist

im Falle der Europawahl nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt vor Emp-fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;

im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeis­teramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht/en.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch­licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberech­tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer ande­ren Person erlangt hat.

Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Rietheim-Weilheim, den 26.04.2024

 

Gemeindebehörde/Bürgermeisteramt

 

gez.

 

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

  

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

Öffentliche Bekanntmachung über die Mehrheitswahl zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

Gemeinde Rietheim-Weilheim                                                           

Landkreis Tuttlingen

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Mehrheitswahl

zur Wahl des Gemeinderats

am 09.06.2024

 

Zur Wahl des Gemeinderats ist nur ein Wahlvorschlag, zugelassen worden.

Die Wahl findet deshalb nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es kann jede wählbare Person gewählt werden; - die Wähler und Wählerinnen sind also nicht an die vorgeschlagenen Bewerber / Bewerbe­rinnen gebunden. Gewählt sind die Bewerber / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Zugelassen wurde folgender Wahlvorschlag:

Gemeinderatswahl

Freie Liste Rietheim-Weilheim

Bewerber / Bewerberin

Lfd.- Nr.

Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben

Beruf oder Stand

Geburts- jahr

Wohnort (Hauptwohnung) sowie
ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-
che Bezeichnung des Gebietsteils

101

Kupferschmid, Anne-Kristin

Betriebswirtin (B.A.)

1987

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

102

Kupferschmid, Martin

Elektrotechniker- meister

1975

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Weilheim

103

Weiser, Wencke

Rechtsanwältin

1977

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Weilheim

104

Hagg, Nina

Dipl. Verwaltungswir- tin (FH)

1982

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

105

Marquardt, Verena

Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

1989

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

106

Schmid, Stefan

Staatl. geprüfter Techniker

1986

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Weilheim

107

Woll, Dirk

Dipl. Physiker

1970

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

108

Scheerle, Ralf

Dipl. Ingenieur (FH)

1969

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

109

Stenger, Thomas

Polizeibeamter

1978

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

110

Stocker, Michael

Dipl. Betriebswirt (FH)

1963

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

111

Raible, Philipp

Technischer Sachbe- arbeiter

1996

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

112

Budzinski, Alexander

Chirurgiemechani- kermeister

1983

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

113

Marquardt, Reiner

Unternehmer

1956

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Weilheim

114

Hartelt, Richard

Rentner

1952

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Rietheim

115

Grüner, Achim

Betriebswirt (VWA)

1968

Rietheim-Weilheim, Ortsteil Weilheim

 

Ort, Datum

Rietheim-Weilheim, 15.04.2024

gez.

Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

Stadt/Gemeinde
Gemeinde Rietheim-Weilheim

Landkreis
Landkreis Tuttlingen

 

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl

des Gemeinderats

am 09.06.2024

  1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In der Gemeinde Rietheim-Weilheim sind dabei 12 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

2.  Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach die­ser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeinde­wahlausschusses - Bürgermeisteramt Wahlamt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim schrift­lich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1      Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Ver­bindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2      Zulässige Zahl der Bewerber

2.2.1 Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl

Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie

Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.

Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3      Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Ver­sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhän­ger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4      Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar sind Bürger,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wähl­barkeit nicht besitzen.

2.5      Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeich­nung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein einge­tragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6      Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7      Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilneh­mer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8      Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zustän­digen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vor­schriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9      Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemein­dewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeis­ter - Bürgermeisteramt Wahlamt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsan­gehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwal­tungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Ver­treter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Nieder­schrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegen­über dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahl­ausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11     Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unter­zeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kom­munalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berech­tigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen ent­gegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeister­amt Wahlamt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim.

3.        Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1      Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2      Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwoh­nung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, eben­falls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3      Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahl­berechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeich­nis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4      Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerver­zeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Uni­onsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzu­schließen.

3.5      Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätes­tens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Wahl­amt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahl­amt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Per­son bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleich­zeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Rietheim-Weilheim, 30.01.2024

Bürgermeisteramt

gez. Felix Cramer von Clausbruch

Information zu den Kommunalwahlen 2024

Im Jahr 2024 stehen die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg an. Am 09. Juni 2024 entscheiden Sie über die Zusammensetzung unseres Gemeinderates und unseres Kreistages.

Auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg finden Sie Informationen über alle Themen rund um die Kommunalwahlen 2024.

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