Sitzungsberichte: Gemeinde Rietheim-Weilheim

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Rietheim-Weilheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Sitzungsberichte

Gemeinderatssitzung 23. November 2022

Artikel vom 13.12.2022

Top 1 Bürgeranfragen

Auf die Frage eines Bürgers, wonach entlang der Bahnlinie im Bereich „Dillgarten“ gesucht werde, antwortete Bürgermeister Jochen Arno, dass der Bereich auf merowingische Grabfeldern untersucht werde.

TOP 2 Beratung und Beschluss zum Forsthaushalt 2023 mit Festlegung der Holzverkaufspreise

Bürgermeister Arno begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Förster Axel Dahlheimer. Dieser gab einen Überblick über das noch laufende Forsthaushaltsjahr 2022. Hierbei erläuterte er, dass das Käferholz den Forst weiterhin beschäftigen werde. Auch führte er aus, dass die Fichte ein „Sorgenkind“ im Wald sei. Zudem bittet er die Privatwaldbesitzer geplante Einschläge mit der Forstverwaltung abzusprechen.

Mit einem Überschuss von 34.000 Euro werde das Jahr 2022 voraussichtlich sehr gut abschließen.

Im Jahr 2023 sei ein Einschlag von 1.895 Fm geplant. Es würden auch Investitionen im Naturalprogramm vorgesehen, wie Ergänzungspflanzungen oder Mischwuchsregulierung unterm Schirm. Es werde ein Überschuss von 20.000 Euro geplant.

Bürgermeister Jochen Arno informierte, dass die Verwaltung Vorschlage den Preis für einen Festmeter Laubbrennholz auf 88,00 Euro/Fm und Nadelbrennholz auf 55,00 Euro/Fm zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag würde die Gemeinde unter dem Vorschlag des Landratsamtes liegen.

Förster Dalheimer ergänzte, dass der Verkauf beginnen könne sobald der Beschluss über den Preis durch den Gemeinderat gefasst sei.

Der Gemeinderat stimmte dem vorgestellten Betriebsplan für das Forsthaushaltsjahr 2023 sowie der Festlegung der Holzverkaufspreise im vorgestellten Umfang einstimmig zu.

TOP 3 Beratung und Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Bulzingen Süd II

Bürgermeister Arno begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Stehle, Freier Stadtplaner.

Herr Stehle informierte, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 19.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren „Bulzingen Süd II“ im Ortsteil Rietheim gefasst habe. Mit der Ausweisung des Baugebietes sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bereits bebauten Gebietes „Bulzingen Süd I“ geschaffen werden, um auch in Zukunft in einem adäquaten Umfang weitere Wohnbauflächen bereit stellen zu können.

Nach der Einleitung durch den Gemeinderat habe sich das weitere Bebauungsplanverfahren aufgrund der noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen bis heute verzögert. Es seien verschiedene Erschließungsvarianten entwickelt worden, um eine sinnvolle Erschließung und Bebauung des Gebietes auch bei einer Reduzierung bzw. bei Herausnahme einzelner Eigentumsflächen aufzuzeigen.

Da bei einzelnen Eigentümern zentral gelegener Grundstücke noch keine Verkaufs- oder Mitwirkungsbereitschaft erreicht werden könnte, sei eine Terminierung des weiteren Verfahrens zurzeit schwierig. Auch müsse voraussichtlich eine weitere Reduzierung des Baugebietes in Betracht gezogen werden.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz und der Novellierung des Baugesetzbuches im Juni 2021 sei der § 13b BauGB neu eingeführt bzw. durch eine neue Frist „verlängert“ worden. Danach müsse der Aufstellungsbeschluss bis Ende 2022 gefasst werden und das Verfahren sei bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Nach der Rechtsauffassung des Gemeindetags BW und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen BW (MLW) ergebe sich für Verfahren, die noch nach dem „alten“ § 13b BauGB begonnen wurden eine Verlängerung der möglichen Frist für den Satzungsbeschluss bis 31.12.2024. Aus Gründen der Rechtssicherheit werde die „Erneuerung“ des Aufstellungsbeschlusses mit anschließender ortsüblicher Bekanntmachung empfohlen.

Weiterhin führte Herr Stehle aus, dass auch wenn aus Gründen des Grunderwerbs eine Anpassung des Planbereichs in Betracht zu ziehen sei, die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zunächst auf der Grundlage der unveränderten Gebietsabgrenzung empfohlen werde. Notwendige Anpassungen seien im weiteren Bebauungsplanverfahren weiterhin möglich.

Bürgermeister Arno teilte mit, dass in den ersten Entwürfen auch Bauplätze für Mehrfamilienhäuser oder Tiny-Häuser vorgesehen waren. Die Grundstücke seien unterschiedlich groß.

Der Bauzwang bei eingebrachten Grundstücken müsse noch im Detail besprochen werden, wenn es dann soweit sei.

Der Gemeinderat fasste einstimmig den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur erneuten Einleitung des Bebauungsplanverfahrens einschließlich örtlicher Bauvorschriften „Bulzingen Süd II“ für den im Lageplan dargestellten Geltungsbereich. Dieser Beschluss ersetzt den Aufstellungsbeschluss vom 19.07.2019.

TOP 4 Beratung und Beschluss über eine Vorkaufssatzung für das Gebäude Flst. 298/9, Bahnhofstraße 21

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt war Herr Stehle eingeladen und informierte, dass die Gemeinde Reitheim-Weilheim seit jeher bestrebt sei, ihre beiden Ortskerne funktionsfähig zu halten und deren Attraktivität langfristig zu stärken. In Rietheim seine in der unmittelbaren Ortsmitte ein gutes Angebot an Grundversorgungsangeboten des täglichen Bedarfs zu finden. Bäcker, Metzger, Gaststätte, Banken und Rathaus sind auf engstem Raum fußläufig zu erreichen. Durch den Neubau des Entwicklungs- und Innovationszentrums der Fa. Marquardt und die Erneuerung der Schloßstraße habe die Ortsmitte in den vergangenen Jahren eine deutliche Aufwertung erfahren.

Um diese Qualitäten der Ortsmitte zu sichern und bei Gelegenheit weiterzuentwickeln

und mögliche Fehlentwicklungen auszuschließen, habe die Gemeinde im Sinne einer aktiven Bodenpolitik bereits in den Jahren 2016/17 zwei Vorkaufssatzungen für Flächen im Umfeld der Ortsmitte erlassen und für das Gebäude Schloßstraße 27 auch ausgeübt.

Anlass der aktuell zum Beschluss vorliegenden Vorkaufssatzung sei die Schließung der Volksbankfiliale im Gebäude Bahnhofstraße 21 und die damit verbundenen Veräußerungsabsichten der VBSDN. Aufgrund der Lage unmittelbar in der Ortsmitte neben dem Rathaus, eigne sich der Standort in besonderer Weise für Nutzungen und Einrichtungen wie z.B. kirchlicher Art, kommunaler, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art, für Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder ähnliche gemeinwohlorientierte Nutzungen.

Daher bestehe ein besonderes Sicherungsbedürfnis für die Gemeinde, sich ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB einzuräumen, um mögliche Fehlentwicklungen durch einen freien Verkauf auszuschließen und die städtebauliche Entwicklung und Nutzung des Bereichs zu steuern.

Mit dem Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat und der anschließenden Satzungs-bekanntmachung trete die Vorkaufssatzung in Kraft.

Damit stehe der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an der bezeichneten Fläche zu. Soweit sich die Gemeinde entschließe, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, trete sie in den jeweiligen Kaufvertrag ein. Das Vorkaufsrecht eröffne damit der Gemeinde die Möglichkeit, die Durchführung ihrer Entwicklungsziele zu sichern und zu erleichtern.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Vorkaufssatzung für das Flst. Nr. 298/9, Bahnhofstraße 21 entsprechend dem Satzungsentwurf.

TOP 5  Beratung und Beschluss zur Änderung der Besteuerung der Kommunen im Rahmen des § 2b UStG

Kämmerer Jochen Karl informierte, dass mit Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 mit der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftssteuer aufgehoben wurde.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzung, Benutzungsordnung) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, könnten künftig einer Besteuerung unterliegen.

Unternehmereigenschaft nach dem UStG gelte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als solche kann jede Tätigkeit betrachtet werden, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei daher nicht erforderlich.

Anhand eines Prüfschemas seien alle Geschäftsvorfälle dahingehend geprüft worden, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege und wenn ja, ob diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Sonderregelung) oder auf privatrechtlicher Grundlage basiert.

Sofern Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, sei zu unterscheiden, inwieweit ein privater Wirtschaftsteilnehmer diese Lieferung/Leistung gleichwertig erbringen kann. Hierbei sei es unerheblich, ob dies faktisch der Realität entspricht. Allein die theoretische Möglichkeit reiche bei der Beurteilung aus.

Gleichwertige Umsätze einer Kommune müssten zusammengefasst einen Betrag von 17.500 € erreichen, um im Wettbewerb relevant zu sein. Zur Ermittlung des Umsatzes der gleichartigen Tätigkeit seien die für ein Kalenderjahr voraussichtlich zu vereinnahmenden Beträge zu beachten. Aufgrund dieser Neuregelung müssten die Feuerwehrentschädigungssatzung und die Verwaltungsgebührensatzung geändert werden. Hierzu sei eine Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Paragraphen 2b UStG erstellt worden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die beiliegende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

TOP 6 Beratung und Beschluss zur Anpassung des Konzessionsvertrages Gas der bnNETZE GmbH aufgrund steuerlicher Änderungen gemäß § 2 b UStG

Kämmerer Jochen Karl setzte darüber in Kenntnis, dass die Gemeinde Rietheim-Weilheim mit der bnNETZE GmbH einen Konzessionsvertrag im Bereich Gas abgeschlossen hat. In diesem Konzessionsvertrag sei die Zahlung einer Konzessionsabgabe geregelt, die bis dato ohne Umsatzsteuer ausgezahlt wurde. Spätestens ab dem 01.01.2023 müssten nunmehr auch hier juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – insbesondere auch Kommunen – den neuen § 2b UStG zwingend anwenden. Mit dieser Vorschrift werde die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt.

So gebe es bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einräumung von Konzessionen im Anwendungsbereich des § 2b UStG‘ aufgrund der Neuerungen der steuerlichen Behandlung der Konzessionsabgabe durch die Finanzverwaltung und die sich daraus für Kommunen ergebenden Folgen die Empfehlung, dass aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, eine Kommune im Zweifel auf die Steuerbefreiung verzichten sollte.

Ohne eine solche Umsatzsteuerklausel bestehe das Risiko, dass die im Konzessionsvertrag vereinbarte Konzessionsabgabe als Brutto-Entgelt für die Einräumung der Konzession anzusehen sei. In dem Fall wäre es nicht möglich, auf die vereinbarten Beträge Umsatzsteuer aufzuschlagen, sondern die Beträge würden sich inclusive Umsatzsteuer verstehen. Die Folge wäre ein um die Umsatzsteuer vermindertes Aufkommen der Konzessionsabgabe auf Ebene der Kommune.

Um die steuerrechtlichen Risiken für die Gemeinde Rietheim-Weilheim und die bnNETZE GmbH zu vermeiden, habe die bnNETZE GmbH eine entsprechende Anpassungsvereinbarung vorgelegt, welche die vom VKU vorgeschlagene umsatzsteuerliche Regelung und Klarstellung enthält. Der VKU schlage in seinem Anwendungsleitfaden vor, folgende Regelung mit aufzunehmen.

‚Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um einen Nettobetrag. Der Konzessionsnehmer schuldet der Konzessionsgeberin ab dem 01.01.2023 die Konzessionsabgabe zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Parteien sind sich einig, dass die Abrechnung der Konzessionsabgabe im Wege der umsatzsteuerlichen Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG durch den Konzessionsnehmer erfolgt. Die Konzessionsgeberin muss dem Konzessionsnehmer sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die Er­stellung einer Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 UStG erforderlich sind.‘

Eine weitere darüberhinausgehende Abänderung des Konzessionsvertrages erfolge durch die Anpassungsvereinbarung nicht.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig dem Abschluss der von der bnNETZE GmbH vorgeschlagenen Anpassungsvereinbarung zum Konzessionsvertrag Gas bezüglich der Aufnahme einer Regelung zur Festlegung der Konzessionsabgabe als Nettobetrag und dessen umsatzsteuerliche Behandlung als Gutschrift zu.

TOP 7 Beratung und Kenntnisnahme der Erklärung der Netze BW GmbH zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Konzessionsabgabe Strom und des Kommunalrabattes aufgrund Änderungen gemäß § 2 b UStG

Kämmerer Jochen Karl führte aus, dass die Gemeinde Rietheim-Weilheim auch mit der Netze BW GmbH einen Konzessionsvertrag im Bereich Strom abgeschlossen habe. In diesem Konzessionsvertrag sei die Zahlung einer Konzessionsabgabe für die Einräumung eines Wegerechts sowie die Einräumung eines Nachlasses (Kommunalrabatt) auf den Rechnungsbetrag für Netznutzungsentgelte im Niederspannungsnetz für den gemeindlichen Eigenverbrauch geregelt.

In Bezug auf die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der damit verbunde-nen Einführung des § 2 b habe die Netze BW GmbH gegenüber der Gemeinde eine Er-klärung abgegeben, dass sie ab dem 01.01.2023 die geschuldete Konzessionsabgabe und den Kommunalrabatt zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erstatte.

Die Erklärung der Netze BW GmbH gegenüber der Gemeinde Rietheim-Weilheim wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Konzessionsabgabe und des Kommunalrabatts ab dem 01.01.2023 liege dem Gemeinderat vor. Der Gemeinderat nahm hiervon Kenntnis.

TOP 8 Beratung und Beschluss über die Neukalkulation der Wassergebühren

Kämmerer Jochen Karl führte in das Thema ein und teilte mit, dass es seitens des Gemeinderates den Auftrag gebe, die Wassergebühren regelmäßig zu überprüfen.

Er zeigte die Gebührenkalkulation auf und wies auch darauf hin, dass der Wasserverkauf im letzten Jahr zurückgegangen sei, was sich auch auf die Kalkulation auswirke. Er verdeutlichte die Auswirkungen auf Privathaushalte anhand von Beispielen. Seitens der Verwaltung werde vorgeschlagen, die Wassergebühren zum 01.01.2023 um 0,07 Euro zu erhöhen, so dass die Wassergebühr ab 01.01.2023 je m³ 2,23 Euro beträgt.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Erhöhung der Wassergebühr zum 01.01.2023 um 0,07 Euro zu. Somit beträgt die neue Wassergebühr ab dem 01.01.2023 2,23 Euro je m³.

TOP 9 Beratung und Beschluss über die Neukalkulation der Abwassergebühren

Auch die Abwassergebühren wurden im Auftrag des Gemeinderates überprüft. Ähnlich wie bei der Wassergebühr gebe es auch hier eine Preissteigerung von 3% beim Abwasser, wie Kämmerer Jochen Karl anhand seiner Präsentation darstellte. Die Verwaltung schlage vor, die Schmutzwassergebühr zum 01.01.2023 um 0,11 Euro zu erhöhen. Die steige folglich von 3,59€/m³ auf 3,70€/m³.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Erhöhung der Abwassergebühr zum 01.01.2023 um 0,11 Euro zu. Somit beträgt die neue Abwassergebühr ab dem 01.01.2023 3,70 Euro je m³.

TOP 10 Beratung und Beschluss zur Vergabe der kommunalen Wärmeplanung im Konvoi für Rietheim-Weilheim, Wurmlingen, Seitingen-Oberflacht und Mühlheim a. d. D.

Die Gemeinde Rietheim-Weilheim werde erstmals im Konvoi mit den Gemeinden Wurmlingen, Seitingen-Oberflacht und der Stadt Mühlheim an der Donau eine freiwillige kommunale Wärmeplanung durchführen, teilte Bürgermeister Jochen Arno mit. Die Förderanträge seien bereits gestellt, sodass die Gemeinde aufgrund des Zusammenschlusses mit anderen Gemeinden eine Förderung von 80% erhalte.

In Zusammenarbeit mit der Energieagentur Tuttlingen sei die Firma ebök, GmbH als kompetenter Partner mit dem attraktivsten Wärmeplanungsangebot ermittelt worden, Die Firma habe schon für verschiedene andere Städte und Gemeinden Planungen entworfen und einen guten Ruf. Die Angebotssumme belaufe sich auf 52.241 € brutto, zuzüglich der Durchführung des Beteiligungs- und Kommunikationskonzepts mit 3.452€ brutto. Bürgermeister Arno informierte, dass zukünftig die Wärmeplanung wohl verpflichtend werden wird.

Gleichzeitig schlage die Energieagentur Tuttlingen eine Bilanzierung der Co2- Emissionen vor. Diese könne durch die Agentur durchgeführt werden. Die Energieagentur Tuttlingen würde eine solche durchführen, was wiederum vom Förderprogramm Klimaschutz Plus mit 70% förderfähig wäre. Bürgermeister Jochen Arno sprach sich für die Bilanzierung aus.

Aus der Mitte des Gemeinderates gab es eine Anmerkung zu den hohen Fahrtkosten. Auch kam die Frage auf, ob die Gemeinde Dürbheim hier ebenfalls noch in das Konvoi dazu komme, bezüglich der Verbindung wegen der Kläranlage.

Bürgermeister Arno teilte mit, dass die Gemeinde Dürbheim nicht miteinbezogen worden sei.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Vergabe der kommunalen Wärmeplanung im Konvoi an die Firma ebök Gesellschaft mbH zur Angebotssumme von 52.241 Euro/brutto zuzüglich der Durchführung/Erstellung des Beteiligungs- und Kommunikationskonzept mit 3.451 Euro/brutto, zu.

Darüber hinaus beschloss der Gemeinderat die regelmäßige Bilanzierung der CO2-Emissionen.

TOP 11 Wahlorganisation für die Bürgermeisterwahl am 12.03.2023 und eine evtl. Neuwahl am 02.04.2023
              - Bildung des Gemeindewahlausschusses
              - Festlegung des Inhaltes der Stellenausschreibung

Hauptamtsleiterin Sandra Neubauer informierte, dass für die anstehende Bürgermeisterwahl im kommenden Jahr der Gemeindewahlausschuss gebildet werden müsste. Er sei das wichtigstes Wahlorgan, der die Bürgermeisterwahl leitet und das Ergebnis ermittelt und feststellt. Da Bürgermeister Jochen Arno erklärt habe, für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung zu stehen, übernehme er kraft Gesetzes das Amt des Vorsitzenden.

Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wähle der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten.

Dem Gemeinderat werde vorgeschlagen, folgende Personen in den Gemeindewahlausschuss zu wählen:

Vorsitzender:            Jochen Arno                          Stellvertreter:            Achim Grüner

Beisitzer:                   Richard Hartelt                     Stellvertreter:            Jürgen Bacher

                                   Gaby Kupferschmid                                                  Gerhilde Riemer

                                   Sandra Neubauer                                                     Birgit Stiefel

Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter (§ 11 Abs. 4 KomWG).

Der Bürgermeister bestellt

zur Schriftführerin:   Sandra Neubauer                 Stellvertreterin:         Birgit Stiefel

Zudem müsse die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben werden. Eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung setze voraus, dass ein größerer Kreis interessierter Personen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann. Dies sei immer bei einer Ausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg gegeben.

Von der Stellenausschreibung sei der Beginn der Bewerbungsfrist abhängig. Bewerbungen für die Bürgermeisterstelle könnten frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung eingereicht werden, die am 09. Dezember 2022 erscheine.

Der Gemeinderat bildete einstimmig zur Durchführung der Bürgermeisterwahl 2023 bildet der Gemeinderat einen Gemeindewahlausschuss, wie von der Verwaltung vorgeschlagen.

Die Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Rietheim-Weilheim werde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 09. Dezember 2022 gemäß der vorgeschlagenen Stellenausschreibung öffentlich ausgeschrieben.

TOP 12          Bauangelegenheiten

Der Gemeinderat erteilte dem Neubau eines Carports sein Einvernehmen und nahm von dem Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Kenntnis.

Zu einem Baugesuch bezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Büroräume im UG Doppelgarage und Stellplätze Am Bol werden die Planer Herr Stehle und Herr Henning vom Büro Breinlinger begrüßt. Hier sei ein Befreiung von 50 cm von der Erdgeschossfußbodenhöhe beantragt worden, um eine Hebeanlage zu umgehen..
Herr Stehle betonte hierzu, dass eine Hebeanlage nicht allein aufgrund der Planung des Baugebietes benötigt werde, sondern aufgrund der Abwassersatzung der Gemeinde. Eine Hebeanlage koste ca. 2.500 Euro. Bei hochwertigen Räumen wie z.B. Büroräume oder ein Wohnkeller sei es empfehlenswert eine Hebeanlage einzubauen. Bei anderen Räumen oder einem Nutzkeller reiche auch eine Rückstauklappe.

Herr Hennig führte aus, dass eine Tieferlegung des Kanals um 1,5 m in der kompletten unteren Reihe des Baugebiets Am Bol zu Mehrkosten von ca. 150.000-200.000 Euro geführt hätte. Zudem sei in diesem Bereich ein Wasserschutzgebiet Zone 3. Hier müssten die Eingriffe laut Vorgaben des Landratsamtes ziemlich niedrig gehalten werden. Eine Hebeanlage sei zwischenzeitlich ein Regelfall und keine Ausnahme.

Der Gemeinderat stimmte der Befreiung von 50 cm zu, unter der Voraussetzung, dass die vorgeschriebene Firsthöhe eingehalten wird. Des Weiteren wurde die Verlegung des Baumstandortes genehmigt.

TOP 13 Bekanntgaben unter anderem von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen sowie Verschiedenes

TOP 13.1 Bauarbeiten Friedhof Rietheim

Bürgermeister Arno informierte den Gemeinderat, dass die Bauarbeiten auf dem Friedhof in Rietheim gut vorangehen.  

TOP 13.2 Bauarbeiten Dürbheimer Straße

Auch hier teilte Bürgermeiste Arno mit, dass die Bauarbeiten gut verlaufen. Leider gab es in letzter Zeit immer wieder mit dem Internet, TV und Telefon bei den Anwohnern Probleme.  

TOP 13.3 Bauarbeiten Parkplatz Bahnhofstraße

Bürgermeister Arno führte aus, dass auch die Bauarbeiten in der Bahnhofstraße beim Parkplatz gut vorangehen. Hier werde nächste Woche mit den Pflasterarbeiten begonnen.