Landtagswahl 2026: Gemeinde Rietheim-Weilheim

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Rietheim-Weilheim
test
test

Landtagswahl 2026

Ergebnis der Landtagswahl 2026 der Gemeinde Rietheim-Weilheim

Hier finden Sie das vorläufige Ergebnis der Landtagswahl 2026 der Gemeinde Rietheim-Weilheim:
Ergebnis

Wahlaufruf zur Landtagswahl am 08. März 2026

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am kommenden Sonntag, 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.

Zahlreiche Entscheidungen die der Landtag fasst, betreffen unmittelbar die Kommunen und auch Sie. Angefangen von der Schule über die Digitalisierung bis hin zur Stärkung des ländlichen Raumes.

Nutzen Sie Ihr Recht mitzubestimmen, wer in den kommenden fünf Jahren das Land Baden-Württemberg regiert, repräsentiert und somit die politische Richtung vorgibt.

Erstmals wurde für die Landtagswahl das Wahlrecht auf 16 Jahre herabgesenkt. Außerdem haben Sie bei der Landtagswahl 2026 zum ersten Mal zwei Stimmen. Sie entscheiden mit der Erststimme wer Sie direkt im Wahlkreis vertritt und mit der Zweistimme auch wie stark die Parteien im Landtag vertreten sind.

Jede Stimme zählt gleich viel und ist ein wichtiger Baustein unserer Demokratie. Lassen Sie nicht andere entscheiden, wer Sie im Landtag vertritt und gehen Sie am kommenden Sonntag zu Wahl bzw. nutzen Sie die Briefwahl!

Ihr

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

Beantragung eines Internetwahlschein nicht mehr möglich

Die Beantragung eines Internetwahlscheins oder auch die Beantragung eines Wahlscheins per E-Mail ist nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie bezüglich der Antragstellung die Information "Öffnungszeiten des Rathauses vor der Landtagswahl".

Mitnahme der Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal

Um den Ablauf im Wahllokal zu beschleunigen, bitten wir Sie Ihre Wahlbenachrichtigungen ins Wahllokal mitzubringen. Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr auffindet, muss sich durch seinen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

 

Öffnungszeiten des Rathauses vor der Landtagswahl - Hinweise für Briefwähler

Das Rathaus, Wahlamt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim ist zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten am Freitag, den 06. März 2026 von 13.00 und 15.00 Uhr für die Beantragung von Briefwahlunterlagen geöffnet. Die Rathaustüren sind geschlossen.

Bitte klingeln Sie bei „Bürgerbüro“.

Telefonisch ist die Gemeindeverwaltung in diesem Zeitraum nur unter der Telefonnummer 01525/9864420 zu erreichen.

Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie noch Briefwahlunterlagen beantragen, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Bitte beachten Sie, dass bei einer sehr späten Antragstellung ein rechtzeitiger Erhalt der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist es ratsam, die Unterlagen bei der Briefwahldienststelle (Bürgerbüro) abzuholen oder abholen zu lassen.

Wer einen Wahlschein (Briefwahl) beantragt hat, aber dieser nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann bis Samstag, 07. März 2026, 12.00 Uhr Ersatz verlangen. Hierfür besteht eine Rufbereitschaft am Samstag, 07. März 2026 von 09.00 – 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 01525/9864420.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder plötzlichen Absonderungspflicht, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, können sogar bis zum Wahltag um 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen unter oben aufgeführter Telefonnummer angefordert werden.

 

Amtliche Wahlbekanntmachung

1. Am 8. März 2026 findet die

Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in der Marquardt Halle, Langes Gewand 2 eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
um 15:45 Uhr im Rathaus, Ortsteil Rietheim, Rathausplatz 3, Sitzungssaal zusammen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

 

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rietheim-Weilheim, den 24. Februar 2026.

Die Gemeindebehörde

                                            

gez.

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

    

Amtliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

1.  Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl

der Gemeinde Rietheim-Weilheim

wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim (das Bürgerbüro ist rollstuhlgerecht erreichbar) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 11:45 Uhr

im Rathaus Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 55 Tuttlingen-Donaueschingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
 
 5.2.1  sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
 nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das
 Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,

 5.2.2  ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der
 Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes
 entstanden ist,

 5.2.3  ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
 Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

6.  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

7.  Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

7.1  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden
       ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),
       und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
 

8.  Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

9.  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Rietheim-Weilheim, den 29. Januar 2026

Die Gemeindebehörde

gez. Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister