Bundestagswahl 2025: Gemeinde Rietheim-Weilheim

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Rietheim-Weilheim
test
test

Bundestagswahl 2025

Ergebnis der Bundestagswahl 2025 der Gemeinde Rietheim-Weilheim

Hier finden Sie die vorläufigen Ergebnis der Bundestagswahl 2025 der Gemeinde Rietheim-Weilheim:

Bundestagswahl Rietheim-Weilheim

Beantragung Internetwahlschein nicht mehr möglich

Die Beantragung eines Internetwahlscheins oder auch die Beantragung eines Wahlscheins per E-Mail ist nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie bezüglich der Antragstellung die Information "Öffnungszeiten des Rathauses vor den Europa- und Kommunalwahlen".

Wahlaufruf zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

dieses Jahr findet die Bundestagswahl früher als ursprünglich geplant statt. Folglich fällt auch der Wahlkampf wesentlich kürzer aus und ist vielleicht gerade deshalb sehr intensiv. Jeder der wollte, konnte sich ein Bild von den zur Wahl stehenden Parteien und Kandidaten machen.

Und nun am Sonntag ist es soweit. Sie haben das Recht zu Wählen.

Eine Demokratie lebt davon, dass sich möglichst viele Wählerinnen und Wähler beteiligen und somit in großer Zahl den Ausgang dieser Wahl mitentscheiden. Eine hohe Wahlbeteiligung zeigt, dass auch unsere Gemeinde Rietheim-Weilheim ein starker Grundpfeiler der Demokratie und der Freiheit ist.

Die Herausforderungen für die künftige Bundesregierung sind groß und die vom Bundestag zu treffenden Entscheidungen nicht einfach. Sie berühren auch unsere Gemeinde und Sie persönlich.

Überlassen Sie die Entscheidung, wer in unserem Land regiert, nicht anderen.

Gehen Sie zur Wahl, denn jede einzelne Stimme ist wichtig und gleich viel wert.

Ihr

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

Mitnahme der Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal

Um den Ablauf im Wahllokal zu beschleunigen, bitten wir Sie Ihre Wahlbenachrichtigungen ins Wahllokal mitzubringen. Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr auffindet, muss sich durch seinen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Öffnungszeiten des Rathauses vor Bundestagswahl - Hinweise für Briefwähler

Das Rathaus, Wahlamt, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim ist zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten am Freitag, den 21. Februar 2025 von 13.00 und 15.00 Uhr für die Beantragung von Briefwahlunterlagen geöffnet. Die Rathaustüren sind geschlossen.

Bitte klingeln Sie bei „Bürgerbüro“.

Telefonisch ist die Gemeindeverwaltung in diesem Zeitraum nur unter der Telefonnummer 07424/95848-13 zu erreichen.

Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie noch Briefwahlunterlagen beantragen, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Bitte beachten Sie, dass bei einer sehr späten Antragstellung ein rechtzeitiger Erhalt der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist es ratsam, die Unterlagen bei der Briefwahldienststelle (Bürgerbüro) abzuholen oder abholen zu lassen.

 

Wer einen Wahlschein (Briefwahl) beantragt hat, aber dieser nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann bis Samstag, 22. Februar 2025, 12.00 Uhr Ersatz verlangen. Hierfür besteht eine Rufbereitschaft am Samstag, 22. Februar 2025 von 09.00 – 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 07424/95848-13.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder plötzlichen Absonderungspflicht, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, können sogar bis zum Wahltag um 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen unter oben aufgeführter Telefonnummer angefordert werden.

Wahlbekanntmachung

1.        Am 23.02.2025

findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.         Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in der Marquardt Halle, Langes Gewand 2 eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.45 Uhr im Rathaus, Ortsteil Rietheim, Rathausplatz 3, Sitzungssaal zusammen.

3.        Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeich­nis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelas­senen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn­bar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.        Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststel­lung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein­trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.        Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus­gestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl
 

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und sei­nen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschrie­benen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.           Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung

des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss­nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes­wahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver­fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rietheim-Weilheim, 06.02.2025

 

Die Gemeindebehörde

 

gez.

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -  die Wahlbezirke der Gemeinde Rietheim-Weilheim
wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Rathaus Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim (das Bürgerbüro ist rollstuhlgerecht erreichbar)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oderVollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofernein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichniseingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eineUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü-fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts-sperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum
16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 11.45 Uhr, bei der Gemeindebehörde

Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim

Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte,  die  in  das  Wählerverzeichnis  eingetragen  sind,  erhalten  bis  spätestens  zum
02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nichtausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im

4. Wahlkreis 285 Rottweil - Tuttlingen

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in dasWählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes-wahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 derBundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehördegelangt ist.

Wahlscheine  können  von  in  das  Wählerverzeichnis  eingetragenen  Wahlberechtigten bis zum21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.


Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteiltwerden.


Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,15.00 Uhr, stellen.


Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellungder Hilfe einer anderen Person bedienen.


6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rotenWahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn dieBerechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge-wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sieder Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hatsich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs-person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmteWillensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes-senskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00Uhr eingeht.


Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefangegebenen Stelle abgegeben werden.

Rietheim-Weilheim, 14. Januar 2025

Die Gemeindebehörde
gez. Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister