Bundestagswahl 2025
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde Rietheim-Weilheim
wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim (das Bürgerbüro ist rollstuhlgerecht erreichbar)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oderVollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofernein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichniseingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eineUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü-fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts-sperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum
16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 11.45 Uhr, bei der Gemeindebehörde
Rietheim-Weilheim, Bürgerbüro, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nichtausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im
4. Wahlkreis 285 Rottweil - Tuttlingen
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in dasWählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes-wahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 derBundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehördegelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteiltwerden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellungder Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rotenWahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn dieBerechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge-wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sieder Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hatsich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs-person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmteWillensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes-senskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefangegebenen Stelle abgegeben werden.
Rietheim-Weilheim, 14. Januar 2025
Die Gemeindebehörde
gez. Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister
Wahlscheinantrag bequem per Internet
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).
Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.rietheim-weilheim.de an. Beim Aufruf des untenstehenden Links:
erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend Amtsboten zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an buergerbuero(@)rietheim-weilheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Die Beantragung per Email muss von jedem Wahlberechtigten separat gesendet werden.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an unser Team vom Bürgerbüro, Tel.: 07424/95848-27, E-Mail: buergerbuero(@)rietheim-weilheim.de.
Briefwahlunterlagen - späte Zustellung
Wir weisen darauf hin, dass die beantragten Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl 2025 voraussichtlich erst Mitte Februar verschickt bzw. ausgeliefert werden können. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Beantragung bzw. bei Ihrer Lieferanschrift. Bei Fragen dazu dürfen Sie sich gerne an unser Team im Bürgerbüro unter 07424/95848-25 wenden.