Sitzungsberichte: Gemeinde Rietheim-Weilheim

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Sitzungsberichte

Gemeinderatssitzung 20.04.2021

Artikel vom 29.04.2021


TOP 01 Bürgeranfragen

Seitens der anwesenden Bürger gab es keine Fragen.

TOP 02 Beratung und Beschluss von energetischen Standards für Neubauten im Bereich Wohngebäude in Rietheim-Weilheim zur Umsetzung weiterer Maßnahmen im Rahmen der Klimaschutzkonzeption

Der Klimaschutzprozess in der Gemeinde Rietheim-Weilheim soll wie in der Gemeinderatssitzung am 23.02.2021 beschlossen weiter fortgeführt und die Aktivitäten ausgebaut werden. Tobias Bacher, Energieberater der Energieagentur, führte aus, dass in der Bau- und Technikkommission intensiv diverse Vorschläge diskutiert und ausgearbeitet wurden. Die Kommission habe die Empfehlung an den Gemeinderat abgegeben, dass im Zuge der Planung von Neubaugebieten das Thema Energieeffizienz und Klimaschutz stärkere Beachtung finden müsse. Durch die Vorgabe eines energetischen Standards könnte ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. In Rietheim-Weilheim werde daher nun für neue Wohngebäude der Mindeststandard Effizienzhaus 55 vorgeschlagen. Der Bau energieeffizienter Wohngebäude mit einem energetisch sinnvollen Standard ermögliche das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen. In seinem Vortrag stellte Tobias Bacher die Vorgaben für ein Effizienzhaus 55, im Hinblick auf die Dämmung und die die Heizungsauswahl, vor. Auch die möglichen Fördermittel, die hierfür zur Verfügung stehen, wurden eingehend erläutert.

Aus der Mitte des Gemeinderates kam noch der Wunsch, dass ein Informationsabend für die betroffenen Grundstückseigentümer in den Beschlussvorschlag mitaufgenommen werde. Auch ein Informationsflyer soll erstellt werden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig den energetischen Standard für Neubauten im Bereich Wohngebäude festzulegen und ab sofort anzuwenden.

Dieser Standard wird festgelegt in städtebaulichen Verträgen für Baugrundstücke in neuen räumlichen Planungen und in Kaufverträgen für kommunale Baugrundstücke, die nach dem 24.03.2021 geschlossen werden.

Die Standards sind, wenn sich die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen ändern, zu überprüfen und anzupassen. Als Mindeststandard wird ein Effizienzhaus 55 festgelegt.

TOP 03 Beratung und Beschluss über die Auswahl der Bewerber und Festlegung der Reihenfolge zur Auswahl der Bauplätze für das Baugebiet "Am Bol" im Ortsteil Weilheim

Für die Bauplätze im Baugebiet „Am Bol“ gab es innerhalb der vorgegebenen Frist (14.01.2021) insgesamt 90 Bauinteressenten, die von der Verwaltung auf der Grundlage der neu beschlossenen Bauplatzvergaberichtlinien angeschrieben und aufgefordert wurden, Ihre konkreten Bewerbungsbögen bis zum 28.02.2021 einzureichen. Insgesamt gingen dann innerhalb der weiteren Frist 48 Bewerbung ein. Ein Bewerber/Bewerberin besaß bereits ein Wohngebäude in der Gemeinde und muss deshalb abgelehnt werden, so dass 47 Bewerbungen übrigblieben. Nicht alle Punkte, die ein Bewerber angegeben hat, konnten seitens der Verwaltung gewertet werden, so fehlte bei manchem Bewerbungsbogen der erforderliche Nachweis bezüglich der bestehenden Ehe bzw. der Kinder. Andere Bewerber gaben an im Homeoffice zu sein und deshalb einen Arbeitsplatz in der Gemeinde zu haben oder bei einem überregional tätigen Verein aktiv zu sein. Auch solche Angaben wurden nicht gewertet. In der Sitzung wurde bei den Bewerbern mit gleicher Punktzahl ausgelost, wer den ersten Listenplatz mit dieser Punktzahl erhält. Entsprechend der Reihenfolge, die sich aus den Punkten und dem Losverfahren ergibt, dürfen die Bewerber entscheiden, welchen Bauplatz sie erwerben möchten. Hierbei wurde seitens der Gemeinderäte vorgeschlagen, dass immer 10 Bewerber gleichzeitig angeschrieben werden. Diese haben dann 14 Tage Zeit, sich für die Grundstücke zu entscheiden und entsprechend ihrer Platzierung einen Bauplatz auszuwählen. Bei der Auswahl sollten so viele Plätze ausgewählt werden, wie der Platz in der Reihenfolge ist und gleichzeitig eine Priorisierung mit angegeben werden. Mit diesen 10 Bewerbern wird anschließend gleich ein Kaufvertrag abgeschlossen, nach welchem sie die Hälfte des Bauplatzpreises nach Vertragsabschluss bezahlen und die andere Hälfte des Bauplatzpreises nach der Baufreigabe des Baugebietes.

Der Gemeinderat legte einstimmig die Reihenfolge der Bewerber entsprechend der Vorlage und dem Ergebnis aus der Ziehung der Lose fest.

Weiterhing beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass die Bewerber im 10er Block entsprechend der Reihenfolge informiert werde. Sie haben sich gegenüber der Gemeinde mit Angabe der gewünschten Bauplätze und der gewünschten Priorisierung innerhalb 14 Tagen verbindlich, schriftlich zu erklären. Mit demjenigen 10er Block wird anschließend je ein Kaufvertrag geschlossen. Erst im Anschluss daran, wird der nächste 10er Block angeschrieben.

Die Hälfte des Verkaufspreises ist nach Vertragsabschluss zu bezahlen. Die andere Hälfte des Verkaufspreises ist nach der Baufreigabe des Baugebietes zu leisten.

TOP 04 Beschluss zum weiteren Vorgehen über die Möglichkeit der Flächenbereitstellung für die Gewässerrenaturierung Faulenbach, 3. Bauabschnitt, über ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Bürgermeister Jochen Arno berichtete, dass der 1. Bauabschnitt der Gewässerrenaturierung des Faulenbachs bereits im Jahre 2010 zusammen mit einem parallel dazu laufenden naturnah ausgebauten Fußweg erstellt werden konnte. Dieser 1. Bauabschnitt wurde zunächst auf gemeindeeigenen Flächen erstellt.
Nach der äußerst positiven Resonanz wurde auch der 2. Bauabschnitt in Angriff genommen werden, wobei hier im Vorfeld die Grundstücksverhandlungen getätigt werden mussten. In den Jahren 2013/14 konnte dieser Abschnitt zu einem äußerst positiven Abschluss gebracht werden. Bedauerlicherweise konnte der 3. und eigentlich wichtigste Bauabschnitt, der die beiden Ortsteile Rietheim und Weilheim auch entlang des Faulenbachs verbinden sollte, bislang nicht umgesetzt werden. Dies vor allem deshalb, weil sich ein Teil der Grundstückseigentümer mit einer Veräußerung oder der Erteilung einer Grunddienstbarkeit bisher nicht einverstanden erklärten.

Die Umsetzung dieses 3. Bauabschnittes soll aber nunmehr erneut angegangen werden, da die Faulenbachrenaturierung auch als Ausgleichsmaßnahme für die Umsetzung neuer Baugebiet dienen soll. Derzeit werden Renaturierungsmaßnahmen zum Teil sogar bis 90 % der förderfähigen Kosten gefördert.
In der Gemeinderatssitzung am 31. März 2021 wurde dem Gemeinderat eine neue Vorgehensweise zur geplanten Umsetzung dieses 3. Bauabschnitts der Gewässerrenaturierung vorgestellt. Es handelt sich dabei um die Möglichkeit der Flächenbereitstellung über ein sogenanntes vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, das dem Gemeinderat von den Vertretern des Vermessungs- und Flurneuordnungsamtes Herrn Heiko Gerstenberger und Herrn Rainer Guggemos eingehend erläutert wurde.

Durch dieses vereinfachte Flurbereinigungsverfahren lassen sich möglicherweise über eine Art von Tauschverfahren der Grundstücksflächen, die Grundstückseigentümer dazu bewegen die erforderlichen Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen. Dadurch würde die Gemeinde in das Eigentum des Gewässerrandstreifens kommen, in dem sich dann auch die Anlegung des geplanten Fußweges problemlos umsetzen ließe.

Falls die Umsetzung auf diese Weise gelingen sollte, müsste die aktuelle inzwischen etwas ältere Planung sicherlich nochmals überarbeitet werden. Dies wäre aber erst der nächste Schritt.

In der Gemeinderatssitzung am 31. März 2021 befürworteten die Gemeinderäte bereits grundsätzlich die Fortführung der Bachrenaturierung.

Der Gemeinderat beschloss nun einstimmig, dass zur Flächenbereitstellung für die Gewässerrandstreifen und den bachbegleitenden Weg ein vereinfachtes, freiwilliges Flurbereinigungsverfahren angestrebt wird. Beidseitig des Faulenbachs sollen Gewässerrandstreifen mit je ca. 10m Breite ausgewiesen und ins öffentliche Eigentum überführt werden. Die benötigen Flächen (für die Gewässerrandstreifen und den Weg) werden von der Gemeinde eingebracht, für die Beteiligten entsteht kein Landabzug. Die Gemeinde übernimmt zur Senkung der Teilnehmerbeiträge vollumfänglich die nicht durch Zuschuss gedeckten Kosten Die Teilnehmer werden damit von Kosten freigestellt. Die untere Flurbereinigungsbehörde wird beauftragt, zeitnah Gespräche mit den Beteiligten zu führen und die Voraussetzungen für eine Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens zu prüfen.


TOP 05 Beschluss der Priorisierung zur Flächennutzungsplanung zwecks Schaffung neuer Bau- und Gewerbeflächen;
Sachverhalt zur FNP-Neuaufstellung in der VG

Bereits in der Gemeinderatssitzung am 31. März 2021 informierte Henner Lamm vom Büro KommunalPLAN, dass zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans einschließlich Landschaftsplan der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 09.02.2019 den Grundsatzbeschluss gefasst habe. Die Planung erfolge in zwei Stufen. Vorerst sei die erste Phase als „Informelle Orientierungsphase“ an das Planungsbüro BHM aus Bruchsal vergeben worden. Das förmliche Aufstellungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erfolge erst nach Abschluss der „Orientierungsphase“. Bisher fanden ein Projektauftakt mit anschließender Grundlagenermittlung, Grundlagenauswertung, Fragebogen-Abfrage, Face-to-Face Befragung und die Ausarbeitung von Entwicklungsszenarien statt. Derzeit werde vom Büro BHM auf diesen Grundlagen ein Grobkonzept erarbeitet. Ziel dieser Arbeit sei eine gemeinsame Vereinbarung zur Abkehr von der „konventionellen Entwicklung“ zu einer „kooperativen Arbeitsteilung“ und Zusammenarbeit in der Verwaltungsgemeinschaft.

Zur Vorbereitung der angestrebten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen hat sich der Gemeinderat schon mehrfach mit der zukünftigen Flächenentwicklung von Rietheim-Weilheim befasst.

In seiner Sitzung am 22.07.2020 wurde vom Gemeinderat beschlossen, die im Übersichtsplan dargestellten Gewerbe-, Misch- und Wohnflächen als denkbare Entwicklungsflächen zur weiteren Untersuchung im Zuge der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung anzumelden. Die Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans wird sich erfahrungsgemäß noch Jahre hinziehen. Bis dahin benötigt aber die Gemeinde weitere Entwicklungsflächen. Dazu werden im Bereich Gewerbe die angedachten Erweiterungsflächen „Ob dem Brückle", welche im Bereich der geplanten Nordtangente liegen, als Priorität 1 vorgeschlagen. Die Planungen zur Nordtangente sind relativ genau ausgearbeitet, so dass auf der Grundlage der vorliegenden Planungen die Bauwerksabgrenzungen festgelegt werden können.

Als Priorität 2 würden Flächen im Bereich der ausgewiesenen Umfahrung des Ortsteils Weilheim vorgeschlagen. Die Planungsqualität der Ortsumgehung habe im besten Fall Vorplanungscharakter und sei daher sehr ungenau.

Bis eine qualitativ bessere Planung der Umgehungsstraße mit genauem Flächenbedarf für Böschungen, Entwässerungseinrichtungen etc. vorliege, könne noch keine Baugebietsabgrenzung vorgenommen werden. Diese Flächen würden daher eher als langfristige Erweiterungen gesehen. Die dritte Priorisierung für Gewerbeflächen liege hingegen im Bereich des vorgesehenen Anschlusses der Ortsumfahrung an die B 14 im Ortsteil Rietheim. Eine Gebietsabgrenzung für das Gewerbegebiet setzte jedoch auch hier eine detailliertere Straßenplanung voraus.

Im Bereich Wohnen werde das Gebiet Unteres Öschle am nördlichen Ortsrand von Weilheim in der Talaue des Faulenbachs mit der Priorität 1 vorgeschlagen. Verkehrstechnisch könne das Gebiet über die Eisenbahnstraße erschlossen werden. Aufgrund der Lage in relativer Nähe zum Faulenbach, ist die entwässerungstechnische Erschließung einfacher als beim Gebiet Höfle, welche die Priorität 2 haben solle. Im Höfle handle es ich bei der ausgewiesenen Wohnbaufläche um eine relativ steile Osthanglage im OT Rietheim. Das Gebiet könne verkehrstechnisch über die bestehende Rußberger Straße sowie die Straße Schmidten erschlossen werden.

Aktuell in der Entwicklung ist der Bebauungsplan „Bulzingen Süd II“ , der im Rahmen des § 13b BauGB ohne Flächennutzungsplan-Änderung entwickelt werden soll.

Henner Lamm führte weiter aus, dass die Ergebnisse der vom Gemeinderat erarbeiteten Flächenentwicklungen mit den beschlossenen Priorisierungen nun an die VG TUT für deren Aufstellung des gemeinsamen FNP 2040 weitergegeben werden.

Ein Gemeinderat äußerte Kritik, dass seines Erachtens die Priorisierung nicht entsprechend der Flächenverfügbarkeit vorgenommen wurde.

BM Jochen Arno und auch weitere Gemeinderäte verwiesen darauf, dass die Priorisierung so beschlossen wurde, wie es sinnvoll für die Gemeindeentwicklung sei. Die Entscheidung darüber sei in vielen Beratungen über mehrere Jahre hinweg herbeigeführt worden. Außerdem sei eine vorherige Aussage über die Mitwirkung der betroffenen Grundstückseigentümer sehr schwierig.

Mit einer Enthaltung nahm der Gemeinderat dann vom Sachstandsbericht vom 31. März 2021 samt Entwicklungsszenarien zur Neuaufstellung des Flächennutzung- und Landschaftsplanes 2040 Kenntnis. Der zukünftigen verstärkten Kooperation innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen wurde zugestimmt. Der dargestellten Priorisierung der Bauflächenentwicklung wurde ebenfalls zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Ergebnisse der beschlossenen Flächenentwicklungen an die Verwaltungsgemeinschaft weiterzugeben.

TOP 06 Sachstandsbericht zur baulichen Entwicklung der beiden Weiler "Rußberg" und "Lupbühl"
-Beratung und Beschluss der weiteren strategischen Vorgehensweise


In der Sitzung am 31. März 2021 informierte Henne Lamm vom Büro KommunalPLan darüber, dass im Weiler Lupbühl der Antrag zum Bau eines Wohnhauses vorliege und zwei weitere Grundstückseigentümer sich mit Bauabsichten tragen. Dem habe der Gemeinderat grundsätzlich zugestimmt. Beansprucht werde eine Fläche im Außenbereich, deren Entwicklung nicht ohne „planerisches Tätigwerden der Gemeinde erfolgen könne. Die Baurechtsbehörde des Landratsamtes gab die rechtliche Einschätzung ab, dass es sich bei dem Weiler Lupbühl um eine Splittersiedlung im Außenbereich i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) handle. Die erforderliche Ortsteilqualität sei bei dem Lupbühl nicht gegeben. Sollte die Gemeinde eine Entwicklung in den Bereichen Lupbühl wünschen, sei ein planerisches Tätigwerden erforderlich. Anbieten würde sich hierzu der Beschluss einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den Bereich der Splittersiedlung.
Bis zur Sitzung am 20. April 2021 hätten sich nun 3 Eigentümer mit Interesse an der Erstellung eines Wohnhauses gemeldet. Für die Bebauung empfehle das Landratsamt die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes. Mit einem abzuschließenden „Durchführungsvertrag“ wird der Realisierungszeitraum (Bauverpflichtung) und ggfls. die Kostenübernahme für eventuell notwendige öffentliche Erschließungsmaßnahmen mit den betroffenen Eigentümern vereinbart. Die gesamten Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans / FNP-Verfahrens, einschließlich Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen sind von den 3 Vorhabenträgern zu übernehmen. Dazu ist vor Planungsbeginn ein Kostenübernahmevertrag abzuschließen.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass für den Bereich „Lupbühl-West“ ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt wird. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lupbühl-West“ wird nach § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit gleichzeitiger punktueller Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorentwurfsplanung „Lupbühl-West" auszulegen (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und die Voranhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung der punktuellen Flächennutzungsplan-Änderung zu beantragen. Sämtliche Verfahrenskosten des Bebauungsplan-Verfahrens tragen die Antragsteller.

TOP 07 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Rußberg Flst. 2081“
- Aufstellungsbeschluss


Auch zu diesem Tagesordnungspunkt informierte bereits am 31. März 2021 Herr Lamm vom Büro KommunalPlan. Für bauliche Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich Rußberg habe der Gemeinderat am 22.07.2020 eine Entwicklungsstrategie beschlossen, die zwischenzeitlich auch dem Landratsamt vorliege. Eine rechtliche Einschätzung der Baurechtsbehörde steht noch aus. Die zentrale planungsrechtliche Fragestellung ist, ob für den Rußberg eine „Ortsteileigenschaft“ begründet werden könne. Es gibt hier zwei Lösungsmöglichkeiten. Entweder eine Außenbereichsatzung für den Rußberg mit Anpassung des Flächennutzungsplans. Daraus entsteht dann aber eine Entwicklung, die man so nicht haben möchte. Die andere Lösung wäre, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein bestimmtes Bauvorhaben und eine parallele punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes. Hier kann dann auch der Entwicklungsbedarf nachgewiesen werden. Für die jeweiligen Bauherren bedeutet dies, dass er die kompletten Kosten für die planungsrechtliche Sicherung tragen muss. Dabei sollte auch ein Bauzwang festgeschrieben werden. Sollte dieser nicht umgesetzt werden, so könnte die Gemeinde das Baugrundstück erhalten.

In der Gemeinderatssitzung am 20. April 2021 lag für das Flurstück Nr. 2081 auf dem Rußberg eine Bauanfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor. Der hatte der Gemeinderat bereits grundsätzlich zugestimmt. Vorgeschlagen wird, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Baugrundstück. Vorhabenträger ist der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer*in. Das Baurecht betrifft ausschließlich das konkrete Bauvorhaben. Die Vorgehensweise entspreche der auf dem Lupbühl.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass für den Bereich „Rußberg Flst. 2081“ ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt wird. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Rußberg Flst. 2081“ wird nach § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit gleichzeitiger punktueller Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorentwurfsplanung „Rußberg Flst. 2081" auszulegen (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und die Voranhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung der punktuellen Flächennutzungsplan-Änderung zu beantragen. Sämtliche Verfahrenskosten des Bebauungsplan-Verfahrens werden von der Antragstellerin getragen.

TOP 08 Bekanntgabe der Prüfung der Jahresrechnung 2017 durch das Kommunalamt des Landratsamtes Tuttlingen

Bürgermeister Arno erläutert kurz den Prüfbericht der Jahresrechnung 2017 durch das Kommunalamt des Landratsamtes Tuttlingen, wonach es keine Beanstandung gab.

Er bedankt sich bei Kämmerer Jochen Karl und seinem Team der Kämmerei für die hervorragende Arbeit, die ein großes Lob verdiene.

TOP 09 Beratung und Beschluss über die Ersatzbeschaffung von Bauhoffahrzeugen

Bereits in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.03.2021 fand eine Besichtigung von zwei Bauhoffahrzeugen aufgrund der anstehenden Ersatzbeschaffung für den inzwischen 13 Jahre alten Unimog statt. Bürgermeister Jochen Arno teilte mit, dass die Ersatzbeschaffung auch auf dem im Rahmen der Haushaltsplanung 2018 erstellten Fahrzeugkonzept basiere, das es entsprechend fortzuschreiben gilt.

Wie nun im Rahmen der Besichtigung erläutert wurde, soll von dem bisherigen Konzept der Ersatzbeschaffung eines Unimog abgewichen werden und stattdessen, für die eingeplanten Mittel in Höhe von 225.000 Euro, die Beschaffung eines Iveco Daily 4x4 mit entsprechendem Zubehör sowie einer Kehrmaschine der Firma Kärcher vom Typ MIC 35, die auch ein Saugsystem enthält und später problemlos auf den Winterdienst umgerüstet werden könnte, getätigt werden. Hierzu wurde die Verwaltung beauftragt, im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die erforderlichen Angebote einzuholen. Diese lagen nun zur Sitzung vor.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Anschaffung des Iveco Daily 4x4 DemoCar von der Firma Stefan Ebert GmbH aus 36151 Burghaun zum Angebotspreis in Höhe von 156.675,40 Euro/brutto sowie der Anschaffung des Kärcher MIC 35 Kehrsaugsystem mit 3. Seitenbesen von der Firma Reiko-Trenkle GmbH aus VS-Pfaffenweiler zum Angebotspreis in Höhe von 64.259,41 Euro/brutto zu.

TOP 10 Beschluss über die Annahme einer Spende

Bürgermeister Jochen Arno führte aus, dass ein regionaler Energieversorger eine Spende für den Kindergarten „Am Faulenbach“ tätigen möchte. Um dies aber ausführen und förmlich übergeben zu können, benötigt der Energieversorger im Vorfeld die Zustimmung der Gemeinde. Aus Sicht der Verwaltung kann die Spende, da sie einem guten Zweck dient, angenommen werden.

Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Annahme eine Spende in Höhe von 634,20 € für den Kindergarten „Am Faulenbach“ zu. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die Spende entgegen zu nehmen.

TOP 11 Bauangelegenheiten

Der Gemeinderat erteilte dem Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und dem Anbau an ein bestehendes Wohngebäude im Erdgeschoss sein Einvernehmen. Die Entscheidung über das Einvernehmen zur Aufstockung des Gewerbegebäudes mit einem Obergeschoss und Einrichtung einer Betriebswohnung im Obergeschoss stellte er zurück. Den Abbruch eines Wohnhauses mit Garage nahm er zur Kenntnis.

TOP 12 Bekanntgaben unter anderem von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen sowie Verschiedenes

TOP 12.1 Anschaffung der Huber App

Hauptamtsleiterin Neubauer berichtet, dass der Landkreis für die Huber-App geworben hat, die einheitlich im Landkreis verwendet werden könne. Dies ist eine App, anhand derer man Termine zu Testungen buchen kann und auf welcher das Testergebnis digital übermittelt wird. Diese App könne auch in der Grundschule eingesetzt werden. Die App kostet einmalig für die Einrichtungskosten 980,00 Euro, zusätzlich für den Koffer (Laptop + Programm) monatlich rund 600,00 Euro und je Test 0,42 Euro brutto.

Seitens eines Gemeinderates kam der Vorschlag die Nutzung vorher mit den Beteiligen abzuklären und dann erneut zu beraten.

Bürgermeister Jochen Arno sagte dies zu.

TOP 12.2 Notbetreuung Schule und Kindergarten

Aus der Mitte des Gemeinderates kommt die Anfrage, ob für die Notbetreuung der Kinder wegen der erneuten Schließung der Kindergärten und der Schule den Eltern besondere Hürden in den Weg gelegt werden.

Hauptamtsleiterin Neubauer berichtet, dass am Montagnachmittag die Info kam, dass empfohlen werde die Kindergärten und Schulen am Dienstag wieder zu schließen. Ab Mittwoch müssten sie geschlossen werden. Daraufhin wurden die Eltern mit einem Anmeldeformular für die Notbetreuung angeschrieben, dass die Kindergärten und Schulen erst ab Mittwoch geschlossen werden, und die Möglichkeit besteht die Kinder in der Notbetreuung mit einem Nachweis des Arbeitgebers anzumelden. Man habe versucht den Eltern entgegenzukommen, falls noch nicht alle Formular am Mittwoch vorlagen.

TOP 12.3 Mountainbike-Strecke

Von einem Gemeinderat kam die Frage, was an den Gerüchten dran sei, dass in Rietheim-Weilheim eine Mountainbike-Downhill-Strecke im Bereich der Trasse in Weilheim Richtung Rußberg entstehen soll.

Bürgermeister Arno berichte, dass die Stromleitung oberhalb des Baugebietes „Am Bol“ abgebaut wurde und er sich Gedanken gemacht hat, was hier künftig entstehen könnte. Er habe mit Forstrevierleiter Herr Fink darüber gesprochen, ob so etwas denkbar wäre. Dies werde gerade geprüft.

Des Weiteren gibt es in diesem Zusammenhang auch Überlegungen, ob auf dem Rußberg gemeinsam mit der Gemeinde Wurmlingen ein Info-Point entstehen könnte, der z.B. die Flugzeugabsturzstelle, den Betelmannskeller, das neue Gipfelkreuz und andere Dinge aufzeigen soll. Auch die Verlängerung des „Reiterwegle“ in Richtung Wurmlingen sei angedacht.

All diese Überlegungen müssten erst noch geprüft werden und würden dann zu gegebener Zeit für die Beratung in den Gemeinderat eingebracht.