Sitzungsberichte
Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung nichtöffentlich
icon.crdate03.12.2024
Die Gemeinde Rietheim-Weilheim lädt hiermit die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Rietheim-Weilheim zur nichtöffentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung am 12. Dezember 2024, 19 Uhr in den Sitzungssaal im Rathaus ein. (eine persönliche Einladung erfolgt nicht)
Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung nichtöffentlich
Einladung zur
Jagdgenossenschaftsversammlung
Die Gemeinde Rietheim-Weilheim lädt hiermit die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Rietheim-Weilheim zur Jagdgenossenschaftsversammlung am
12. Dezember 2024, 19 Uhr
in den Sitzungssaal im Rathaus ein.
(eine persönliche Einladung erfolgt nicht)
Tagesordnung:
- Begrüßung mit Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
- Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der dadurch gehaltenen Grundflächen
- Allgemeine Informationen zum Jagdkataster/Jagdgenossenschaft
- Tätigkeitsbericht über die Geschäftsführung der Jagdgenossenschaft
- Beratung und Beschlussfassung über die erneute Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat für 9 Jahre gemäß § 15 Abs. 7 i. V. m. § 17 Abs. 4 JWMG
- Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft
- Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages
- Verschiedenes
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist nichtöffentlich.
Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Rietheim-Weilheim gelegenen Grundstücke. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen gemäß § 15 Abs. 5 JWMG. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gezählt. Miteigentümer oder Gesamtheitseigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenossen nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebenen Stimmen werden nicht gezählt. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
Sind für Grundflächen mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sind, sofern sie bei der Versammlung nicht alle anwesend sind, Vollmachten vorzulegen. Dies gilt auch bei Eheleuten. Ein Vollmacht-Formular ist dieser Bekanntmachung beigefügt. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
Sollten Sie innerhalb des letzten Jahres Flurstücke erworben oder geerbt haben oder sich die Eigentumsverhältnisse/Miteigentümer geändert haben bringen Sie bitte einen geeigneten Nachweis mit (z.B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Erbschein).
Wir bitten die Versammlungsteilnehmer um rechtzeitiges Erscheinen (ab 18.30 Uhr). Bitte halten Sie ihren Personalausweis und ggf. Bevollmächtigungen bereit, damit die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Teilnahme- und Stimmberechtigung getroffen werden können.
Für weitere Informationen zur Versammlung der Jagdgenossenschaft steht Ihnen Herr Cramer von Clausbruch und Frau Neubauer, Telefon Nr. 07424 95848-0 zur Verfügung.
Rietheim-Weilheim, den 28.11.2024
gez.
Cramer von Clausbruch
Bürgermeister
Jagdgenossenschaft Rietheim-Weilheim Vollmacht
Ich/Wir (Vollmachtgeber)
Hinweis: Bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!
|