Rathaus Aktuell
Einladung zur Aufklärungsversammlung über die geplante Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach), Landkreis Tuttlingen
Landratsamt Tuttlingen
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Das Landratsamt Tuttlingen -untere Flurbereinigungsbehörde- beabsichtigt, in der Gemeinde Rietheim-Weilheim zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen.
Die wesentlichen Verfahrensziele sind:
- Auflösung von Landnutzungskonflikten (Nutzungsentflechtung)
- Bodenordnerische Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Schaffung von Voraussetzungen für die Durchführung gewässerökologischer Maßnahmen
- Sicherstellung der Erschließung aller Grundstücke (Ausweisung und Bau von Wegen)
- Überführung der für eine Gewässerrevitalisierung benötigten Fläche in das öffentliche Eigentum
Das Flurbereinigungsgebiet erstreckt sich beidseitig entlang des Faulenbaches im unbebauten Bereich zwischen den Ortslagen der Ortsteile Rietheim und Weilheim und umfasst Grundstücke beider Gemarkungen. Es wird eine Fläche von etwa 25 ha haben. Lage und Abgrenzung des geplanten Verfahrensgebietes können der nachstehenden vorläufigen Gebietsübersichtskarte entnommen werden.
Eine Karte mit der voraussichtlichen Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets liegt vom 16.02.2023 bis 17.03.2023 im Rathaus in Rietheim, Zimmer 2, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung und die Karte können zusätzlich auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4984) eingesehen werden.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer werden hiermit zur Aufklärungsversammlung am
Donnerstag, 9. März 2023, 19:00 Uhr
in das Rathaus in Rietheim, Rathausplatz 3 (Sitzungssaal)
eingeladen.
Dort wird eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlichen Kosten und der Fördermöglichkeiten aufgeklärt (§ 5 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546)).
Gez. Gerstenberger
Leitender Fachbeamter Flurneuordnung
(Landkreis Tuttlingen)