Wichtiger Hinweis zur Räum- und Streupflicht der Anlieger von Straßen und Wegen für den Fußgängerverkehr
Aus aktuellem Anlass, möchten wir die Bürgerinnen und Bürger gerne wieder auf die Räum- und Streupflicht hinweisen.
Durch die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde sind „alle“ Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege und falls solche auf keiner Straßenseite vorhanden sind, die Fahrbahnränder in einer Breite von 1,2 Metern bei Schnee zu räumen und soweit erforderlich auch zu streuen.
Dabei ist möglichst nur abstumpfendes Material wie Kies, Sand oder Asche zu verwenden. Auftauende Stoffe sollten nur bei Eisglätte sparsam verwendet werden.
Dies gilt auch für die unbebauten Grundstücke und für gewerblich genutzte Grundstücke.
Die Gehwege bzw. Fahrbahnränder müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung endet einheitlich um 21:00 Uhr.
Bei Unfällen, die auf die Verletzung der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sind, haftet der Anlieger. Kann er diese selbst aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht wahrnehmen, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung durch eine andere Person oder einen geeigneten Dienstleister (Hausmeisterdienst etc.) wahrgenommen wird.
Die Gemeinde kann solche Aufgaben aus haftungsrechtlichen Gründen und auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, auch nicht in Ausnahmefällen, wahrnehmen. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss deshalb bei einer Anzeige mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.