Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Rietheim-Weilheim

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Amtliche Bekanntmachungen

der Gemeinde Rietheim-Weilheim

Hier finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Rietheim-Weilheim.

Öffentliche Bekanntmachung der Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Rietheim-Weilheim für das Baugebiet „Am Bol“ am 11.01.2024

Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachung der Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Rietheim-Weilheim für das Baugebiet „Am Bol“  veröffentlicht im Amtsblatt am 11.01.2024:

Öffentlche Bekanntmachung der Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Rietheim-Weilheim für das Baugebiet „Am Bol“ (PDF-Datei)

Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Rietheim-Weilheim“ - Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim hat am 26.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Rietheim-Weilheim“nach § 10 BauGB i.V. mit § 2 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO BW als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der Lageplan des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.09.2023

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften Sondergebiet „Solarpark Rietheim-Weilheim“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus sind die Unterlagen im Internet unter folgendem Link abrufbar:

www.rietheim-weilheim.de/rathaus-service/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des in § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rietheim-Weilheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Rietheim-Weilheim, 29.09.2023

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

 

Unterlagen:

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Zeichnerischer Teil (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Satzungstext (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Textliche Festsetzungen (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Begründung Beschluss (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Umweltbericht (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Blendgutachten (PDF-Datei)

Bebauungsplan "Solarpark Rietheim-Weilheim" - Abwägung Offenlage (PDF-Datei)

Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Rietheim-Weilheim"

Öffentliche Bekanntmachung der Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim hat am 23.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Rietheim-Weilheim " und eine Satzung für örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung nach § 2 (1) BauGB aufzustellen.

In öffentlicher Sitzung am 25.07.2023 hat der Gemeinderat die Wiederholung der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Wiederholung ist erforderlich, da in der ursprünglichen Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht detailliert auf die Verfügbarkeit von umweltbezogenen Informationen eingegangen worden ist.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus oben dargestelltem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Die Sonnenenergiegewinnung ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz (KSG) Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben der im novellierten KSG festgelegten Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, kommt der Freiflächen-Photovoltaik eine wichtige Bedeutung zu. Da allein der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen nicht ausreicht, um die energie- und klimapolitischen Zielsetzungen zu erreichen, kann auf einen flankierenden Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik in BW nicht verzichtet werden.

Nach § 7 des Klimaschutzgesetzes BW kommt der öffentlichen Hand beim Klimaschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu, insbesondere durch Energieeinsparung, effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie Nutzung erneuerbarer Energien.

Auch die Gemeinde Rietheim-Weilheim ist zusammen mit einem privaten Investor bestrebt, einen Beitrag zur umweltschonenden Energiegewinnung durch die Erschließung regenerativer Energiequellen zu leisten und möchte deshalb die Gelegenheit nutzen eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu realisieren. Auf einer Gesamtfläche von 2,78 ha ist eine Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie mit einer jährlichen Leistung von 3,3 MW geplant.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Rietheim-Weilheim“ und der Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden.

 

Standort

Das Vorhaben befindet sich am südlichen Ortsrand von Rußberg und grenzt somit direkt an die vorhandene Siedlungsstruktur des Weilers an. Die rd. 27.800 m² große Fläche wird derzeit ackerbaulich bzw. als Grünland genutzt und fällt in etwa konstant geneigt mit 1 % nach Süden ab. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke 2233, 2252 und 2255.

 

Planungsrechtliche Situation

Die Fläche befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Da Solaranlagen nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich zählen, ist für die Errichtung eines großflächigen Solarparks die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Für den Bebauungsplan ist das sog. Regelverfahren mit 2-stufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Planaufstellung ist eine Umweltprüfung mit Umweltbericht einschließlich Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzprüfung erforderlich.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen ist der Standort als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden kann, ist der FNP punktuell zu ändern und die Fläche als Sonderbaufläche Solarpark auszuweisen. Die FNP-Änderung ist zeitgleich zum Bebauungsplan im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB durchzuführen.

 

Umweltbezogene Informationen: Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind bei der Gemeinde Wurmlingen verfügbar:

 

Im Rahmen des Umweltberichts (Fassung vom 23.05.2023, Büro 365°):

  • Schutzgut Mensch:

                Wohnumfeld, Erholungsfunktion, Gesundheit, Wohlbefinden

  • Schutzgut Pflanzen, Biotope und Biologische Vielfalt

Naturraum „Hohe Schwabenalb“, geschützte Feldhecke fettwiesentypische Arten, wenig Magerkeitszeiger

  • Tiere

Brutvögel (insb. Feldlerche, Wachtel), Eidechsen

  • Fläche

Landwirtschaft, Naherholung

  • Geologie und Boden

Planauswirkung

  • Wasser

Wasserschutzgebiet, Grundwasserneubildung

  • Oberflächengewässer

Planauswirkung

  • Klima und Luft

Kaltluftentstehung

  • Landschaft

Sichtbeziehung, Fernwirkung, Naherholung

  • Kultur und andere Sachgüter

Bodendenkmale

  • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Positive Wechselwirkungen auf den Naturhaushalt, Kumulationswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Naherholung)

 

Umweltrelevante Gutachten und Stellungnahmen:

  • Artenschutzrechtliches Gutachten (Fassung vom 03.05.2023, Alexandra Sproll) (Relevanzprüfung für Vögel und Eidechsen)
  • Blendgutachten (Fassung vom 23.02.2023, Büro Möhler & Partner)
  • Stellungnahme des Landratsamts Tuttlingen (Landwirtschaftsamt, Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt) vom 06.10.2022 und vom 12.07.2023 mit Hinweisen zum Entzug landwirtschaftlicher Flächen, zu den Schutzgebieten, zum Artenschutz, zur Eingriffs-/Ausgleichregelung, zum Bodenschutz, zum Grundwasserschutz und zu oberirdischen Gewässern
  • Stellungnahme der Umweltschutzverbände vom 09.09.2022 und vom 13.07.2023 mit Hinweisen zur Schafbeweidung, zur Eingrünung und zur Artenschutzkartierung
  • Stellungnahme der ARGE Skiwanderwege Heuberg vom 27.07.2022 mit Hinweisen zur Naherholung
 

Alle umweltbezogenen Informationen werden zusammen mit dem Bebauungsplan ausgelegt.

 

Veröffentlichung

Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung vom 07.08.2023 bis einschließlich 07.09.2023 unter www.rietheim-weilheim.de veröffentlicht.

Darüber hinaus ist der Entwurf des Bebauungsplans in diesem Zeitraum auch im Rathaus Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

 

Während der Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an info(@)rietheim-weilheim.de), bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 5 BauGB).

Rietheim-Weilheim, 26.07.2023

Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

 

Abwaegung.pdf (PDF-Datei)

Blendgutachten.pdf (PDF-Datei)

Satzungstext (PDF) (PDF-Datei)

Zeichnerischer Teil (PDF-Datei)

Textliche Festsetzungen (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

Umweltbericht (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)

Landratsamt Tuttlingen

-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)

Landkreis Tuttlingen

 

Flurbereinigungsbeschluss

vom 24.07.2023

1.      Das Landratsamt Tuttlingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Rietheim-Weilheim Teile der Gemarkung Rietheim und Teile der Gemarkung Weilheim.
Es wird mit einer Fläche von rd. 25 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 24.07.2023 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

2.      An der Flurbereinigung sind beteiligt

- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.

- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rietheim-Weilheim.

3.      Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus von Rietheim-Weilheim sowie im Rathaus von Wurmlingen, Balgheim, Dürbheim, Spaichingen, Hausen ob Verena und Seitingen-Oberflacht zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4984) eingesehen werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4984) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Tuttlingen eingesehen werden.

4.1    Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, -untere Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

4.2    In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

4.3    Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

4.4    Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

4.5    Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen, Sitz: Tuttlingen eingelegt werden.

(Hinweis: Anschrift der unteren Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Tuttlingen: Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Tuttlingen)

 

gez. Gerstenberger

Leitender Fachbeamter Flurneuordnung

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rietheim-Weilheim für das Haushaltsjahr 2023

Amtliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rietheim-Weilheim vom 23.02.2023

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2023 ist der 01.01.2023.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2022 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2023 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2023 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2023 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:

Pferde

Schweine

Schafe

Hühner

Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind:Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2023 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbände weitergemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.

Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierhalter, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen. Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de

Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 23.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung – FwES

Die Feuerwehrentschädigungssatzung in der Fassung vom 19.12.2017, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rietheim-Weilheim vom 11.01.2018 wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

 

§ 7

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Angaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

Artikel 2

Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 09.11.1992, zuletzt geändert am 16.12.1996, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rietheim-Weilheim vom 19.12.1996 wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

 

§ 4

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Angaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Rietheim-Weilheim, 23.11.2022

gez. Jochen Arno

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Abwassersatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Abwassersatzung)

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 23.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 29.07.2015, zuletzt geändert am 16.12.2020 beschlossen:

 

§ 1

§ 42 wird wie folgt geändert:

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,70 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,38 €.

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,70 €.

(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

    a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 63,75 €/m³;

    b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 3,70 €/m³;

    c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: 3,70 €/m³.

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Rietheim-Weilheim, 23.11.2022

Jochen Arno

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS)

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 23.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 29.07.2015, zuletzt geändert am 16.12.2020 beschlossen:

§ 1

§ 43 wird wie folgt geändert:

Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.

- Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,23 €.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,23 €.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Rietheim-Weilheim, 23.11.2022

gez. Jochen Arno

Bürgermeister

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch

Bebauungsplan „Bulzingen Süd II“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat Rietheim-Weilheim hat in öffentlicher Sitzung am 23.11.2022 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens „Bulzingen Süd II“ im Ortsteil Rietheim gefasst. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. 

Mit der Ausweisung des Baugebietes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Wohngebiets „Bulzingen Süd“ in Rietheim geschaffen werden, um in Anbetracht der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken und Wohnraum, weitere Wohnbauflächen bereit stellen zu können. 

Das Bebauungsplanverfahren „Bulzingen Süd II“ wurde bereits mit Beschlussfassung des Gemeinderats am 24.07.2019 und dessen ortsübliche Bekanntmachung am 09.01.2020 eingeleitet. Aus Gründen der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung des § 13b BauGB im Zuge der Novellierung des Baugesetzbuches vom 23.06.2021 und der damit neuen Fristenregelung für Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB, wird der Aufstellungsbeschluss mit anschließender ortsüblicher Bekanntmachung erneuert.

Der südlich der Bulzinger Straße gelegene, rd. 3,8 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus nachfolgendem Abgrenzungsplan. 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Im Verfahren werden die Umweltbelange im Rahmen eines Umweltgutachtens mit artenschutzrechtlicher Prüfung berücksichtigt. 

Ein Termin zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats wird im weiteren Verfahren rechtzeitig durch eine weitere amtliche Bekanntmachung angekündigt.

 

Rietheim-Weilheim, den 01.12.2022

gez. Jochen Arno, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für das Grundstück Flst. Nr. 298/9, Bahnhofstraße 21 in Rietheim-Weilheim (Gemarkung Rietheim) vom 23.11.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat Rietheim-Weilheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.11.2022 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

 

SATZUNG 

über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für das Grundstück Flst. Nr. 298/9, Bahnhofstraße 21 in Rietheim-Weilheim (Gemarkung Rietheim) vom 23.11.2022

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 23.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Zweck der Satzung

  1. Die Vorkaufssatzung dient zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Ortskern der Gemeinde Rietheim-Weilheim.
  2. Das städtebauliche Ziel besteht in der langfristigen Stärkung der Rietheimer Ortsmitte und deren Infrastruktur sowohl in städtebaulich-funktionaler als auch gestalterischer Hinsicht, u. A. durch die Sicherung und Bereitstellung von Flächen für kommunale, kirchliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Nutzungen oder auch Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem Lageplan vom 14.11.2022. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
  2. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flst. Nr. 298/9 der Gemarkung Rietheim.

§ 3  Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Gemeinde Rietheim-Weilheim nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
  2. Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
  3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BauGB.

§ 4  Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweise:

Die Satzung wird bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, im Rathaus, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

 

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Rietheim-Weilheim, den 01.12.2022

Jochen Arno, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Rietheim-Weilheim für das Baugebiet „Am Bol“ am 05.05.2022

Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Bekanntmachungssatzung)

Landkreis Tuttlingen
Gemeinde Rietheim-Weilheim

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 26.01.2021 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Rietheim-Weilheim durchgeführt. Bei besonders dringenden Bekanntmachungen ist eine rechtswirksame Bekanntmachung über die Homepage der Gemeinde Rietheim-Weilheim unter www.rietheim-weilheim.de möglich, wenn die Veröffentlichung nicht bis zum Erscheinen der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zurückgestellt werden kann. Eine über die Homepage veröffentlichte Bekanntmachung muss in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht werden.

§ 2 Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
Als Zeitpunkt einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rietheim-Weilheim gilt der Ausgabetag des Amtsblatts. Als Zeitpunkt einer öffentlichen Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Rietheim-Weilheim gilt der Zeitpunkt des Einstellens und öffentlichen Zugänglichkeit.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachungssatzung tritt am 19.02.2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Bekanntmachungssatzung vom 01.01.1985 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Rietheim-Weilheim, den 26.01.2021 gez. Jochen Arno, Bürgermeister

Bebauungsplanverfahren „Hinteres Öschle – 2. Erweiterung“ Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Unterlagen zum Bebauungsplan "Hinteres Öschle - 2. Erweiterung": 

Der Gemeinderat Rietheim-Weilheim hat in öffentlicher Sitzung am 19.06.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hinteres Öschle – 2. Erweiterung“ gefasst. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.

In öffentlicher Sitzung am 14.10.2020 hat der Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplans nebst Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.

Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Betriebsfläche eines ansässigen Betriebes im Gewerbegebiet ‚Hinteres Öschle‘ geschaffen werden.

Die zwischen der B 14 und der Bahnlinie gelegene Erweiterungsfläche schließt unmittelbar nördlich an das bestehende Betriebsgelände an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 0,2 ha (2.067 m2) einschließlich einer rd. 700 m2 großen Überlagerung des rechtskräftigen Bebauungsplans ‚Hinteres Öschle – Erweiterung‘. Die Lage und Abgrenzung ergeben sich aus dem Planausschnitt (siehe: 01 Bebauungsplan zeichnerischer Teil vom 02.10.2020).

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im gesetzlichen Regelverfahren. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sind Bestandteil des Verfahrens.

Zum Zwecke der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem zeichnerischen Teil (Plan), Planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung nebst Umweltbericht und artenschutzrechtlicher Prüfung in der Zeit vom

26.10.2020 bis einschließlich 27.11.2020
im Rathaus der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Flur im Obergeschoss), Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich aus. Bitte beachten Sie bei der Einsichtnahme die aktuellen Hygienemaßnahmen (wie Mund-Nasen-Schutz und Mindestabstand). Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Rietheim-Weilheim, 22.10.2020
gez. Jochen Arno,
Bürgermeister

Bebauungsplanverfahren „Am Bol“ im Ortsteil Weilheim. Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Unterlagen zum Bebauungsplan „Am Bol“

Bebauungsplanverfahren „Am Bol“ im Ortsteil Weilheim. Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat Rietheim-Weilheim hat am 22.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Am Bol“ gebilligt und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche „Am Bol“ im Ortsteil Weilheim geschaffen werden. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist der zeichnerische Teil maßgebend. Der Planbereich ist im Kartenausschnitt dargestellt. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 17.08.2020 sowie der Umweltbericht vom 10.08.2020 und die weiteren nachfolgend genannten umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit

vom 28.08.2020 bis einschließlich 30.09.2020
im Rathaus der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Flur im Obergeschoss), Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich aus. Bitte beachten Sie bei der Einsichtnahme die aktuellen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geltenden Maßnahmen (wie Mund-Nasen-Schutz und Mindestabstand) und die allgemeinen Hygieneregeln (Händehygiene, Husten- und Niesetikette). Soweit jemand das Rathaus wegen gesundheitlicher Bedenken nicht betreten kann oder betreten möchte, verweisen wir auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung im Rathaus werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde zur Einsicht bereit gestellt.

Neben den genannten Planungsunterlagen liegen folgende umweltbezogene Informationen zur Einsicht aus:

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan (Büro BHM, Freiburg. i.Br. vom 10.08.2020) mit Untersuchungen und Bewertungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter: Boden (Verlust bzw. Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch die Bebauung und Versiegelung); Wasser (Bewertung der Auswirkungen auf das Grundwasser, Oberflächengewässer / Faulenbach, Hydrogeologie); Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt (Bedeutung für den Lebensraum von Tieren und Pflanzen, Betroffenheit geschützer FFH Mähwiesen, Auswirkungen auf Fledermäuse (Mausohr), Vögel (Rotmilan, Turmfalke, Mäusebussard, sonst. Brutvögel), Reptilien, Amphibien und Insekten); Klima und Luft (Verlust klimatisch wirksamer Bereiche); Landschaft (Auswirkungen auf das Landschaftsbild); Mensch (Freizeit- und Erholungsfunktion, Belange des Immissionsschutzes). Neben der Auswirkungsanalyse und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung enthält der Umweltbericht ausführliche Darstellungen der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  • Ausgleichskonzept Rotmilan und magere Flachland-Mähwiese (Büro Ö:konzept vom Juli/2020).

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  • Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 21 Raumordnung v. 11.09.2018: Lage im Wasserschutzgebiet „Faulenbachtal“; Hinweise auf Belange des Hochwasserschutzes und überschwemmungsgefährdete Bereiche; Betroffenheit FFH-Mähwiese sowie Flugroute einer Fledermauspopulation; Belange des Orts- und Landschaftsbildes - Hinweis auf abgesetzten und durch Hanglage exponierten Standort.
  • RP Freiburg, Ref. 91 Landesamt für Geologie, Rohstoffe + Bergbau v. 26.09.2018: Geotechnische Informationen (Baugrund).
  • Landesnaturschutzverband BW u. weitere Naturschutzverbände v. 07.10.2018: Hinweise auf Landschaftszersiedelung und hohen Flächenverbrauch; Lage im Wasserschutzgebiet; großer naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf.
  • Landratsamt TUT v. 18.10.2018:  Untere Naturschutzbehörde: Betroffenheit FFH-Mähwiesen; südl. angrenzendes Feuchtbiotop „Feuchtgebiet Ried-/Streitwiesen“; Flugkorridor des Großen Mausohr (Fledermäuse); Betroffenheit Nahrungsflächen des Rotmilans und anderer bedrohter Vogelarten; Vorkommen von Amphibien und Reptilien; Hinweise zur Eingriffs-/Kompensationsbilanz und den Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen;
  • Wasserwirtschaftsamt: Hinweise zur Lage im Wasserschutzgebiet und Zustrombereich des Tiefbrunnens Weilheim (lokales Grundwasservorkommen); Hinweis auf Belange des Bodenschutzes und Umgang mit Bodenmaterial.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Rietheim-Weilheim, 20.08.2020
gez. Jochen Arno, Bürgermeister

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für die Grundstücke im Bereich Kirchstraße / Jahnstraße im Ortsteil Weilheim in der Fassung vom 24.04.2019

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung)
für die Grundstücke im Bereich Kirchstraße / Jahnstraße im Ortsteil Weilheim  in der Fassung vom 24.04.2019

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 24.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung
Am 24.04.2019 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung einer Vorkaufssatzung für die Grundstücke im Bereich Kirchstraße / Jahnstraße auf der Gemarkung Weilheim. Mit der Veröffentlichung am 02.05.2019 erlangte diese Satzung Rechtskraft. Diese Vorkaufssatzung ermöglicht in diesen Bereichen städtebauliche Maßnahmen zur Bereit-stellung von Flächen für den Gemeinbedarf sowie Flächen für Wohnen, Gewerbe und Gesundheitsfürsorge in Betracht zu ziehen. Mit der Satzung werden eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine damit zusammen-hängende gemeindliche Bodenpolitik sichergestellt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1)  Der räumliche Geltungsbereich der geänderten Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem Lageplan vom 24.04.2019, im Maßstab 1:1000. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1)  Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Gemeinde Rietheim-Weilheim nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(2)  Der jeweilige Verkäufer der Grundstücke hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(3)  Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BauGB.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, im Rathaus, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GB1. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 06.03.2018 (GBl. S. 65, 73), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rietheim-Weilheim, 29.04.2019
Jochen Arno
Bürgermeister

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für die Grundstücke im Bereich der Friedrichstraße in Rietheim in der Fassung vom 16.04.2019

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für die Grundstücke im Bereich der Friedrichstraße in Rietheim in der Fassung vom 16.04.2019

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 24.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung
Am 24.04.2019 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung einer Vorkaufssatzung für die Grundstücke im Bereich der Friedrichstraße auf der Gemarkung Rietheim. Mit der Veröffentlichung am 02.05.2019 erlangte diese Satzung Rechtskraft. Diese Vorkaufssatzung ermöglicht in diesen Bereichen städtebauliche Maßnahmen zur Bereit-stellung von Flächen für den Gemeinbedarf sowie Flächen für das Wohnen in Betracht zu ziehen.Mit der Satzung werden eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine damit zusammen-hängende gemeindliche Bodenpolitik sichergestellt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1)  Der räumliche Geltungsbereich der geänderten Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem Lageplan vom 16.04.2019, im Maßstab 1:1000. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(2)  Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Rietheim, Flst. 246 und 246/1und ist in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Plan gekennzeichnet.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1)  Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Gemeinde Rietheim-Weilheim nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(2)  Der jeweilige Verkäufer der Grundstücke hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(3)  Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BauGB.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, im Rathaus, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GB1. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 06.03.2018 (GBl. S. 65, 73), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Rietheim-Weilheim, 29.04.2019
Jochen Arno
Bürgermeister

Bebauungsplanverfahren „Am Bol“ im Ortsteil Weilheim Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat Rietheim-Weilheim hat am 29.04.2015 in öffentlicher Sitzung den Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens „Am Bol“ einschließlich Örtlicher Bauvorschriften gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist es, anlässlich des hohen Wohnungsbedarfs und der großen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche „Am Bol“ im Ortsteil Weilheim zu schaffen.

Nachdem zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Gebietsentwicklung, einschließlich naturschutzrechtlicher Rahmenbedingungen weitgehend geklärt sind, hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 19.06.2018 der gegenüber dem Einleitungsbeschluss geänderten Gebietsabgrenzung zugestimmt, den Vorentwurf des Bebauungsplans gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rd. 6,63 ha. Die Abgrenzung ergibt sich aus nachstehendem Lageplan.

Zum Zwecke der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf des Bebauungsplans sowie der Örtlichen Bauvorschriften nebst Anlagen (Begründung, Umweltbericht) in der Zeit vom 07.09.2018 bis einschließlich 08.10.2018 im Rathaus der Gemeinde Rietheim-Weilheim (im Flur im Obergeschoss), Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Unterlagen werden zusätzlich unter nachfolgendem Link bereitgestellt:

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen

die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.

Rietheim-Weilheim, den 04.09.2018
gez. Jochen Arno,
Bürgermeister